Statuten
Latinos Unidos
Caribe Dance
THUN LATIN FESTIVAL

STATUTEN des Vereins (nach Art. 60ff ZGB) LATINOS UNIDOS



Rechtsform, Zweck und Sitz


Art. 1

Unter dem Namen LATINOS UNIDOS besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und religiös neutral, die offiziellen Sprachen sind Deutsch und Spanisch.


Art. 2

Der Zweck des Vereins

Durchführung kultureller Anlässe, wie Fiestas mit Latino-Musik und anderer. Tanzunterricht für Salsa, Bachata und Merengue etc. Sprachunterricht für Schweizer und Ausländer. Integrationshilfe durch die Vernetzung der verschiedenen Sprachgruppen und Kennenlernen der verschiedenen Kulturen. Hilfe für junge Talente, musikalische und sprachliche Ausbildung. Produktion von Tonträgern, sowohl für Künstler/innen die dem Verein angehören und/oder für Aussenstehende.


Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.


Organisation


Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

•die Generalversammlung;

•der Vorstand;

•die Revisionsstelle.


Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus Vereinsaktivitäten und aus Subventionen öffentlicher Stellen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Mitgliedschaft


Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.


Art. 7

Der Verein besteht aus:

•Einzelmitgliedern;

•Kollektivmitgliedern (unter 30 Mitglieder hat das Kollektiv 1 Stimme und bezahlt einen Jahresbeitrag von CHF 100.00, über 30 Mitglieder hat das Kollektiv 2 Stimmen an der Generalversammlung und bezahlt einen Jahresbeitrag von CHF 200.00. Die Vergünstigungen erhalten sämtliche Kollektivmitglieder wie ein Einzelmitglied)


Art. 8

Beitrittsgesuche sind mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.


Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.


Generalversammlung


Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.


Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

•Verabschiedung und Änderung der Statuten;

•Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

•Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;

•Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;

•Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

•Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;

•Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.


Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung mit der Traktandenliste kann per E-Mail erfolgen.


Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.


Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.


Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.


Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.



Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen Generalversammlung umfasst:

•den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;

•den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;

•die Berichte des Kassiers bzw. der Kassiererin und der Revisionsstelle;

•die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

•andere Vorschläge.


Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.


Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.


Vorstand

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.


Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.


Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.


Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

•Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;

•Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;

•Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;

•Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.


Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.


Art. 25

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.


Revisionsstelle


Art. 26

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren.



Auflösung


Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.


Diese Statuten wurden von der Generalversammlung des Vereins am 16. November 2016 in Thun angenommen und ersetzen alle vorhergehenden.